Einspeisevergütung 2026: Wie viel Geld bringt Solarstrom?

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Stand: September 2026. Für neue Photovoltaikanlagen auf Gebäuden und Lärmschutzwänden gelten bei Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 die unten aufgeführten festen Einspeisevergütungen. Für die ersten 10 kW beträgt der Satz bei Teileinspeisung 7,70 Cent je Kilowattstunde, bei förderfähiger Volleinspeisung 12,22 Cent. Maßgeblich sind Anlagenart, Leistung, Inbetriebnahme und gewählte Veräußerungsform.

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Die Vergütung ist eine Zahlung für eingespeisten Strom. Selbst verbrauchter Solarstrom erhält diese Zahlung nicht, kann aber den Bezug von teurerem Netzstrom vermeiden. Für eine Wirtschaftlichkeitsrechnung müssen beide Vorteile getrennt erfasst werden.

Aktuelle Einspeisevergütung 2026 im Überblick

Leistungsanteil einer Gebäudeanlage Teileinspeisung Volleinspeisung
Bis einschließlich 10 kW 7,70 ct/kWh 12,22 ct/kWh
Über 10 bis einschließlich 40 kW 6,66 ct/kWh 10,24 ct/kWh
Über 40 bis einschließlich 100 kW 5,44 ct/kWh 10,24 ct/kWh

Quelle: Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze. Die Tabelle zeigt die feste Einspeisevergütung, nicht die höheren „anzulegenden Werte“ zur Berechnung der Marktprämie. Für andere Anlagenarten, etwa bestimmte Freiflächenanlagen, gelten andere Werte und Fördervoraussetzungen.

Die Leistungsstufen werden anteilig angewendet. Eine 15-kWp-Anlage fällt somit nicht mit ihrer gesamten Leistung in die zweite Stufe. Anlagenzusammenfassungen und Erweiterungen können die maßgebliche Leistung beeinflussen; prüfen Sie die Zuordnung mit dem Netzbetreiber.

So wird der gewichtete Vergütungssatz berechnet

Für eine neue Gebäudeanlage mit 15 kWp in Teileinspeisung ergibt sich im genannten Zeitraum:

(10 × 7,70 + 5 × 6,66) ÷ 15 = rund 7,353 Cent/kWh.

Bei 10.000 vergütungsfähigen eingespeisten Kilowattstunden wären das rund 735,33 Euro. Die Rechnung unterstellt, dass die gesamte betrachtete Strommenge vergütungsfähig ist. Ausfallzeiten, Abregelung und gegebenenfalls vergütungsfreie Intervalle müssen in der Ertragsplanung zusätzlich berücksichtigt werden.

Die Nennleistung in kWp beschreibt die Generatorgröße unter Prüfbedingungen. Sie ist nicht mit dem Jahresertrag in kWh zu verwechseln. Eine 10-kWp-Anlage erzeugt nicht automatisch 10.000 kWh im Jahr: Standort, Ausrichtung, Verschattung und technische Verluste bestimmen den tatsächlichen Ertrag.

Teileinspeisung oder Volleinspeisung?

Teileinspeisung mit Eigenverbrauch

Bei der Überschuss- oder Teileinspeisung versorgt die Anlage zunächst Verbraucher vor Ort. Der Überschuss wird eingespeist. Der Wert des direkt genutzten Stroms orientiert sich am dadurch vermiedenen Arbeitspreis des Stromtarifs. Ein unveränderter monatlicher Grundpreis wird durch einzelne selbst erzeugte Kilowattstunden nicht eingespart.

Ein Modell mit 10 kWp, 9.000 kWh Jahresertrag und 3.000 kWh direktem Eigenverbrauch verdeutlicht den Zusammenhang. Bei einem angenommenen vermiedenen Arbeitspreis von 30 Cent/kWh beträgt die Stromkostenersparnis 900 Euro. Die verbleibenden 6.000 kWh bringen bei 7,70 Cent/kWh 462 Euro Vergütung. Zusammen sind das 1.362 Euro vor laufenden Kosten und weiteren Effekten.

Das Beispiel enthält keinen Speicher und ist keine Ertragsgarantie. Die angenommene Nutzung muss zum zeitlichen Verbrauchsprofil passen. Ein hoher Jahresverbrauch allein reicht nicht, wenn er überwiegend nachts stattfindet.

Volleinspeisung mit höherem Satz

Bei förderfähiger Volleinspeisung wird der erzeugte Strom grundsätzlich vollständig eingespeist; technische Eigenverbräuche sind gesondert zu betrachten. Im gleichen Modell wären 9.000 kWh × 0,1222 Euro = 1.099,80 Euro Einnahmen möglich. Der Haushalt kauft seinen Verbrauch weiterhin aus dem Netz. Eine große Dachfläche mit wenig Verbrauch vor Ort kann für diese Betriebsform sprechen.

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Vergleichen Sie deshalb nicht nur 7,70 mit 12,22 Cent. Bei Teileinspeisung kommt die vermiedene Strombeschaffung hinzu. Zusätzliche Zähler- und Betriebskosten, Meldeanforderungen und die konkreten Voraussetzungen für den erhöhten Satz gehören ebenfalls in die Entscheidung. Ein Wechsel der Betriebsform ist mit dem Netzbetreiber fristgerecht abzustimmen.

Wie lange besteht der Vergütungsanspruch?

Bei gesetzlich festgelegten Vergütungssätzen beträgt der reguläre Förderzeitraum grundsätzlich 20 Jahre zuzüglich des restlichen Inbetriebnahmejahres. Für eine entsprechende Inbetriebnahme im September 2026 reicht er damit grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2046. Besondere Verlängerungen und gesetzliche Ausnahmen können hinzukommen. Grundlage ist § 25 EEG.

Die Degression verändert die Startbedingungen später in Betrieb genommener Anlagen. Sie senkt nicht bei jeder Anpassung nachträglich den Satz einer bereits laufenden Anlage. Maßgeblich ist die rechtlich wirksame Inbetriebnahme; eine Bestellung oder eine geleistete Anzahlung sichert den Satz noch nicht.

Direktvermarktung: Keine allgemeine Pflicht ab 25 kW

Die reguläre feste Einspeisevergütung steht nach der geltenden Systematik Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 100 kW offen. Größere Anlagen müssen für die reguläre EEG-Förderung grundsätzlich in die Direktvermarktung; Sonder- und Übergangsfälle sind getrennt zu prüfen. Auch kleinere Betreiber können sich freiwillig für eine Direktvermarktung entscheiden.

Die Schwelle von 25 kW betrifft unter anderem technische Steuerungsanforderungen. Sie ist keine allgemeine Grenze, ab der jede PV-Anlage zwingend ihren Strom direkt vermarkten muss. Die Bundesnetzagentur erläutert die Veräußerungsformen und Betreiberpflichten.

Ein Direktvermarktungsangebot ist nicht allein anhand einer beworbenen Erlöszahl zu bewerten. Ziehen Sie Entgelte, Mess- und Kommunikationstechnik, Vertragslaufzeit und Abrechnungsrisiken ab. Der anzulegende Wert ist dabei nicht gleichbedeutend mit einer zusätzlich zum gesamten Marktpreis ausgezahlten festen Vergütung.

Negative Strompreise und technische Vorgaben 2026

Für betroffene Neuanlagen kann der EEG-Förderanspruch in Intervallen mit negativen Spotmarktpreisen entfallen. § 51 EEG enthält jedoch Ausnahmen: Bei Anlagen unter 100 kW greift die dortige Ausnahme bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Ein Zählereinbau führt somit nicht automatisch noch am selben Tag zum Wegfall dieser Ausnahme. Für kleine Anlagen unter 2 kW besteht eine weitere Sonderregelung.

Eigenverbrauch bleibt auch in solchen Intervallen wirtschaftlich nutzbar. Eine gesetzliche Verlängerung des Förderzeitraums nach § 51a EEG ist kein sofortiger Ersatz exakt derselben entgangenen Eurobeträge. Bestandsanlagen müssen anhand ihrer Übergangsregelungen beurteilt werden.

Nach § 9 EEG gelten für betroffene neue Anlagen bis zur erforderlichen Mess- und Steuerungsausstattung einschließlich erfolgreicher Ansteuerbarkeitsprüfung Übergangsvorgaben. Bei kleinen Anlagen in der festen Einspeisevergütung gehört dazu grundsätzlich die Begrenzung der maximalen Netzeinspeisung auf 60 Prozent. Diese Grenze betrifft die Leistung am Netzanschlusspunkt. Sie bedeutet keinen pauschalen Verlust von 40 Prozent des Jahresertrags.

Schritte zur korrekten Abrechnung

  1. Netzanschluss, Anlagendaten und gewünschte Veräußerungsform vorab mit Fachbetrieb und Netzbetreiber klären.
  2. Inbetriebnahme und Zählerstände nachvollziehbar dokumentieren.
  3. PV-Anlage und gegebenenfalls Speicher fristgerecht im Marktstammdatenregister registrieren; grundsätzlich gilt ein Monat nach Inbetriebnahme.
  4. Vergütungssatz, Leistungsstufen und technische Auflagen in der Abrechnung kontrollieren.
  5. Jahresertrag, Eigenverbrauch und Einspeisung getrennt auswerten.

Was ist für 2027 bereits sicher?

Die hier genannten Werte sind für Inbetriebnahmen bis Ende 2026 veröffentlicht. Die Bundesnetzagentur weist auf die parlamentarische Beratung der anschließenden Regelung hin. Weder eine unveränderte Fortsetzung dieser Tabelle noch ein pauschaler vollständiger Förderwegfall für alle Anlagen sollte deshalb als feststehende Tatsache dargestellt werden. Vor einem späteren Inbetriebnahmetermin ist die dann geltende Veröffentlichung erneut zu prüfen.

Fazit

Die Einspeisevergütung 2026 liefert eine nachvollziehbare Erlösgrundlage. Ob sich eine Anlage lohnt, hängt zusätzlich vom Kaufpreis und nutzbaren Eigenverbrauch ab. Rechnen Sie mit den richtigen Leistungsstufen, dokumentierten Annahmen und den technischen Bedingungen Ihrer Anlage. Die ausführliche Wirtschaftlichkeitsprüfung für Photovoltaik 2026 ergänzt den Vergleich.

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