Photovoltaik steuerfrei: Was gilt wirklich?

Seit der EEG-Novelle 2023 haben sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für Photovoltaikanlagen grundlegend geändert. Besonders für private Betreiber kleiner Anlagen ergeben sich dadurch deutliche Erleichterungen. Wer eine PV-Anlage mit bis zu 30 kWp installiert, profitiert von einem echten Nullsteuersatz – sowohl bei der Anschaffung als auch beim laufenden Betrieb. Doch was bedeutet das konkret? Und wie sieht es bei größeren Anlagen aus? Dieser Artikel klärt umfassend, was steuerlich für neue und bestehende PV-Anlagen gilt.

Photovoltaik steuerfrei: Was gilt wirklich?
Photovoltaik steuerfrei: Was gilt wirklich?

Das Wichtigste in Kürze

  • PV-Anlagen bis 30 kWp sind seit 2023 faktisch steuerfrei – keine Umsatz- oder Einkommensteuer.
  • Voraussetzung: Betrieb auf oder nahe Wohngebäuden sowie Nutzung der Kleinunternehmerregelung.
  • Bei größeren Anlagen gilt weiterhin die Regelbesteuerung – mit komplexeren Anforderungen.
  • Die Einspeisung von Strom begründet kein verpflichtendes Gewerbe – es sei denn, bestimmte Schwellen werden überschritten.
  • Auch beim Kauf einer Immobilie mit PV-Anlage gibt es steuerliche Unterschiede je nach Bauart.

Sind PV-Anlagen steuerfrei?

Ja, Photovoltaikanlagen bis 30 kWp gelten bei Inbetriebnahme ab dem 01.01.2023 als steuerfrei – vorausgesetzt, sie befinden sich auf oder in der Nähe von Wohngebäuden und der Betreiber nutzt die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.

Steuerliche Vorteile bei PV-Anlagen bis 30 kWp

Seit dem 1. Januar 2023 ist der Kauf kleiner Photovoltaikanlagen für private Betreiber besonders attraktiv. Die Bundesregierung hat mit der Einführung eines Nullsteuersatzes für PV-Anlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) gezielt Bürokratie abgebaut. Wer eine Anlage mit maximal 30 kWp auf einem Wohngebäude installiert, zahlt beim Kauf keine Umsatzsteuer mehr. Die Investitionskosten sinken somit spürbar.

Auch die Einkommensteuerpflicht entfällt: Betreiber müssen ihre Einnahmen aus Einspeisung nicht mehr versteuern, ebenso wenig den Eigenverbrauch. Diese Steuerfreiheit gilt unabhängig davon, ob die PV-Anlage vollständig zur Eigenversorgung dient oder eine Einspeisung ins Netz erfolgt.

Einzige Bedingung: Der Gesamtumsatz aus allen unternehmerischen Tätigkeiten darf 22.000 € im Jahr nicht übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung. Besonders für Selbstständige ist hier Vorsicht geboten: Ihre übrigen Umsätze zählen mit.

Kurzum: Die PV-Anlage bis 30 kWp wird zur steuerlich sorgenfreien Investition – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

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Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen

Vor 2023 war die Wahl der Regelbesteuerung oft sinnvoll. Käufer konnten sich die gezahlte Umsatzsteuer erstatten lassen. Doch das bedeutete im Gegenzug auch: Umsatzsteuer auf Einspeisung und Eigenverbrauch. Das führte zu erheblichem bürokratischem Aufwand.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der Weg für den 0 %-Steuersatz geebnet. Seitdem entfällt bei Kauf und Installation einer PV-Anlage die Umsatzsteuer – sofern die Anlage bestimmten Kriterien entspricht. Dazu zählen:

Kriterium Voraussetzung
Ort der Installation auf/nahe Wohngebäuden oder Gemeinwohl
Installationsleistung laut MaStR maximal 30 kWp
Inbetriebnahme ab dem 01.01.2023
Dank dieser Regelung können Betreiber auf die Kleinunternehmerregelung zurückgreifen, ohne finanzielle Nachteile zu erleiden. Die PV-Anlage wird also netto abgerechnet, ganz ohne Vorsteuerabzug oder Umsatzsteuervoranmeldung. Auch der Eigenverbrauch bleibt umsatzsteuerfrei – sofern die Grenze von 30 kWp eingehalten wird.

Einkommensteuer und Eigenverbrauch

Seit 2023 sind kleine PV-Anlagen bis 30 kWp auch von der Einkommensteuer befreit. Vorher mussten Einspeisevergütungen und der geldwerte Vorteil durch Eigenverbrauch als Einnahmen versteuert werden. Wer heute eine neue PV-Anlage auf dem eigenen Wohnhaus betreibt, muss weder die Einspeisevergütung versteuern noch eine „Selbstentnahme“ für den Eigenverbrauch angeben.

Ein Antrag auf steuerliche Liebhaberei ist nicht mehr erforderlich. Die Steuerfreiheit greift automatisch – vorausgesetzt, die PV-Anlage erfüllt die Kriterien der Kleinunternehmerregelung.

Auch bei gemischt genutzten Immobilien gibt es klare Vorgaben. Pro Einheit (Wohnen oder Gewerbe) sind bis zu 15 kWp steuerfrei. Wichtig: Diese Regelung gilt nur für private Eigentümer, nicht für Kapitalgesellschaften oder rein gewerblich genutzte Objekte.

Der Eigenverbrauch wird steuerlich gar nicht mehr bewertet, wenn die Gesamtanlage innerhalb der Freigrenzen liegt. Damit entfällt eine komplizierte Bewertung der „unternehmerischen Entnahme“.

Steuerliche Besonderheiten bei Anlagen über 30 kWp

Anders sieht es bei größeren Anlagen aus. Sobald eine Photovoltaikanlage mehr als 30 kWp aufweist, greift wieder die Regelbesteuerung – es sei denn, sie befindet sich auf Wohngebäuden oder solchen, die dem Gemeinwohl dienen. In diesen Fällen kann auch für Anlagen über 30 kWp der Nullsteuersatz angewendet werden.

Umsatzsteuerlich sind Betreiber größerer Anlagen zur Voranmeldung und Jahreserklärung verpflichtet. Sie dürfen allerdings auch die beim Kauf gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Im Gegenzug fällt Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung und auf den Eigenverbrauch an. Letzterer wird entweder pauschal oder zum Wiederbeschaffungswert angesetzt.

Einkommensteuerlich muss der Betreiber eine Wirtschaftlichkeitsprognose vorlegen. Zeigt diese über 20 Jahre einen Gewinn, geht das Finanzamt von einer Gewinnerzielungsabsicht aus – und damit von Steuerpflicht. Nur bei klarer Unwirtschaftlichkeit wird die Anlage als Liebhaberei eingestuft. Die Abschreibung erfolgt linear über 20 Jahre, mit der Option auf Sonderabschreibung.

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Meldepflichten und steuerliche Registrierung

Vor dem EEG 2023 mussten Betreiber ihre Anlage beim Finanzamt anmelden und auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die Kleinunternehmerregelung aktiv beantragen. Versäumte man dies, unterstellte das Finanzamt automatisch die Anwendung der Regelbesteuerung.

Seit Juni 2023 gilt: Für PV-Anlagen bis 30 kWp, die ausschließlich dem privaten Stromverkauf dienen, entfällt die Pflicht zur steuerlichen Anzeige. Das Finanzamt darf die Unterlagen aber im Einzelfall dennoch anfordern. Eine automatische Anerkennung der Steuerfreiheit erfolgt nur, wenn keine weiteren unternehmerischen Tätigkeiten bestehen.

Zur Sicherheit sollten Betreiber dennoch dokumentieren, dass die PV-Anlage alle Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere beim Verkauf oder bei Fragen zur Gewerbesteuer kann dies relevant werden.

Gewerbeanmeldung und Immobilienkauf mit PV-Anlage

Obwohl die Einspeisung als gewerbliche Tätigkeit gilt, ist für private Hausbesitzer in der Regel keine Gewerbeanmeldung nötig. Erst bei Einnahmen über 24.500 € jährlich entsteht eine Gewerbesteuerpflicht. Diese Schwelle wird von PV-Anlagen unter 30 kWp so gut wie nie erreicht.

Ein Sonderfall ergibt sich beim Kauf einer Immobilie mit bestehender PV-Anlage. Handelt es sich um eine Auf-Dach-Anlage, fällt keine Grunderwerbsteuer auf den Anlagenteil an. Anders bei In-Dach-Anlagen: Diese gelten als Teil des Gebäudes – und sind daher vollständig grunderwerbsteuerpflichtig. Käufer sollten deshalb genau prüfen, wie die PV-Anlage installiert ist und ob steuerliche Pflichten übernommen werden müssen.

Häufige Fehler bei der steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen

Viele Betreiber kleiner PV-Anlagen gehen fälschlicherweise davon aus, dass keinerlei Formalitäten mehr notwendig sind. Zwar entfällt die Pflicht zur Umsatzsteuererklärung bei Anlagen bis 30 kWp, dennoch sollten sämtliche Unterlagen zum Kauf, zur Installation und zur Inbetriebnahme sorgfältig aufbewahrt werden. Ein häufiger Fehler ist die Nichtbeachtung der Umsatzgrenze von 22.000 €, die auch andere selbstständige Tätigkeiten umfasst.

Selbstständige oder Freiberufler laufen hier Gefahr, ungewollt die Kleinunternehmerregelung zu verlieren. Ein weiteres Risiko liegt in der falschen Dokumentation beim Eigenverbrauch, insbesondere wenn die Anlage knapp über der Leistungsgrenze liegt. Auch beim Immobilienkauf mit PV-Anlage übersehen Käufer oft steuerliche Unterschiede zwischen Auf-Dach- und In-Dach-Systemen. Um spätere Nachforderungen zu vermeiden, empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Beratung.

Steuerliche Unterschiede bei Mieterstrom und Gemeinschaftsanlagen

Während Einfamilienhausbesitzer meist von klaren Steuerregeln profitieren, ist die Lage bei Mieterstrommodellen komplexer. Werden Mieter direkt mit Solarstrom beliefert, gelten diese Einnahmen als gewerblich, sodass Umsatzsteuer- und Einkommensteuerpflicht entstehen können. Auch die 30-kWp-Grenze greift hier nicht in allen Fällen, da es auf die organisatorische und rechtliche Gestaltung ankommt.

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Bei Eigentümergemeinschaften kommt hinzu, dass steuerlich oft die Gemeinschaft als Unternehmer gilt. Dadurch müssen Abrechnungen klar dokumentiert und Gewinne korrekt aufgeteilt werden. Betreiber solcher Modelle müssen zudem prüfen, ob eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Das zeigt: Während kleine private Anlagen steuerlich einfach sind, bleibt Mieterstrom rechtlich und steuerlich anspruchsvoll.

Rechenbeispiele zur Steuerersparnis bei PV-Anlagen

Ein Beispiel verdeutlicht die Vorteile der EEG-Novelle: Angenommen, eine Familie installiert 10 kWp auf dem Einfamilienhaus für 15.000 €. Vor 2023 wären 19 % Umsatzsteuer angefallen – also 2.850 € zusätzlich. Dank Nullsteuersatz entfallen diese Kosten nun komplett. Auch die Einspeisevergütung, die bei rund 900 € pro Jahr liegt, muss nicht mehr in der Einkommensteuer angegeben werden.

Über 20 Jahre Laufzeit spart der Betreiber somit nicht nur beim Kauf, sondern vermeidet auch mehrere hundert Euro Steuerlast jährlich. Diese Zahlen zeigen, dass selbst kleinere PV-Anlagen eine klare steuerliche Entlastung bieten. Bei größeren Anlagen hingegen entstehen zusätzliche Pflichten, die den Vorteil schmälern können. Rechenbeispiele helfen Betreibern, die tatsächlichen Auswirkungen realistisch einzuschätzen.

Bedeutung von Dokumentation und Nachweisführung

Auch wenn die Steuerfreiheit automatisch greift, bleibt eine ordentliche Dokumentation unverzichtbar. Betreiber sollten Kaufbelege, Installationsnachweise, Inbetriebnahmeprotokolle und die Registrierung im Marktstammdatenregister sorgfältig ablegen. Kommt es zu einer Prüfung, können diese Unterlagen schnell vorgelegt werden, um die Steuerfreiheit zu bestätigen.

Besonders wichtig ist dies beim Verkauf einer Immobilie mit PV-Anlage, da der Käufer Nachweise für die steuerliche Behandlung benötigt. Ohne klare Dokumentation kann das Finanzamt nachträglich eine Steuerpflicht vermuten. Auch bei der Beantragung von Förderprogrammen oder Krediten sind vollständige Unterlagen entscheidend. Eine lückenlose Nachweisführung sichert langfristig steuerliche Vorteile und verhindert rechtliche Unsicherheiten.

Fazit

Mit dem EEG 2023 und dem Nullsteuersatz wurde die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen deutlich vereinfacht – zumindest für kleine Anlagen bis 30 kWp. Keine Einkommensteuer, keine Umsatzsteuer, kaum Bürokratie. Betreiber größerer Anlagen müssen jedoch weiterhin viele steuerliche Details beachten. Wer von Anfang an sauber plant und die richtigen Entscheidungen trifft, spart nicht nur Steuern, sondern sichert sich maximale Wirtschaftlichkeit.

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