PV-Anlage abschreiben 2026: AfA, Sonderabschreibung und IAB

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Stand: September 2026. Wer eine PV-Anlage kauft, kann den Kaufpreis nicht automatisch von der Einkommensteuer absetzen. Zuerst ist zu klären, ob der Betrieb einkommensteuerfrei ist. Erst bei einer steuerlich relevanten Anlage oder einem entsprechend eingeordneten betrieblichen Fall kommen Abschreibung und weitere Investitionsregeln in Betracht. Umsatzsteuer-Nullsteuersatz und Einkommensteuer-Abschreibung sind verschiedene Themen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Im ausschließlich steuerfreien PV-Betrieb sind unmittelbar zugehörige Betriebsausgaben und AfA grundsätzlich nicht abzugsfähig.
  • Bei einer steuerpflichtigen PV-Anlage beträgt die lineare AfA nach der allgemeinen AfA-Tabelle regelmäßig 5 % jährlich bei 20 Jahren Nutzungsdauer.
  • Für begünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter, die 2026 angeschafft oder hergestellt werden, ist degressive AfA möglich. Bei 20 Jahren Nutzungsdauer liegt der Höchstsatz bei 15 %.
  • Die Sonderabschreibung nach § 7g kann unter ihren Voraussetzungen insgesamt bis zu 40 % betragen.
  • Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist ein vorgezogener Gewinnabzug, keine zusätzliche gewöhnliche Abschreibung.

1. Zuerst die Einkommensteuerbefreiung prüfen

Die Begünstigung für Gebäudeanlagen richtet sich nach § 3 Nummer 72 EStG. Für neue beziehungsweise entsprechend neu angeschaffte oder erweiterte Anlagen gelten 2026 bis zu 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Für ältere Anlagen und Veranlagungszeiträume sind Übergangsregeln zu beachten.

„Über 30 kWp ist immer steuerpflichtig“ ist deshalb falsch: Mehrere Einheiten können eine größere begünstigte Gebäudeanlage ermöglichen. Umgekehrt ist eine kleine Freiflächenanlage nicht allein wegen ihrer Größe begünstigt. Die konkrete Anlage und die weiteren Anlagen des Steuerpflichtigen müssen gemeinsam geprüft werden.

Bei einem reinen PV-Betrieb mit ausschließlich begünstigten steuerfreien Einnahmen und Entnahmen entsteht durch die Anschaffung kein allgemeiner Abzug gegen Arbeitslohn oder andere Einkünfte. Für integrierte betriebliche Konstellationen gelten besondere Zuordnungs- und Abzugsfragen. Die BMF-Anwendungshinweise unterscheiden diese Fälle. Eine mögliche Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im privaten Haushalt ist wiederum eine andere Regel und keine AfA.

2. Abschreibungsfähige Kosten ermitteln

Die Bemessungsgrundlage besteht aus den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts. Dazu können direkt zurechenbare Montage- und Nebenkosten gehören. Laufende Wartung ist nicht automatisch Teil des Anschaffungspreises; ein Austausch oder eine Erweiterung kann eine andere Behandlung erfordern.

Abziehbare Vorsteuer gehört grundsätzlich nicht in die AfA-Bemessungsgrundlage. Nicht abziehbare Umsatzsteuer kann dagegen Kostenbestandteil sein. Bei einer begünstigten Rechnung mit 0 % Umsatzsteuer fällt kein Umsatzsteuerbetrag an, der zusätzlich als Vorsteuer zurückgeholt werden könnte. Förderungen und eine Kostenherabsetzung nach § 7g können die Grundlage beeinflussen.

Speicher, Wallbox, Dacharbeiten und PV-Anlage sind nicht pauschal ein einziges Wirtschaftsgut mit identischer Nutzungsdauer. Lassen Sie Funktion, Integration und steuerliche Zuordnung getrennt prüfen. Auch technische Lebensdauer und steuerliche AfA-Dauer sind nicht gleichbedeutend.

3. Lineare AfA: Regelmäßig 20 Jahre

Die allgemeine AfA-Tabelle des BMF nennt für Photovoltaikanlagen 20 Jahre. Bei gleichmäßiger Verteilung entspricht das 5 % der Bemessungsgrundlage jährlich. Maßgeblich bleiben die steuerliche Einordnung und die anwendbare Nutzungsdauer des konkreten Wirtschaftsguts.

Beispiel: Eine steuerpflichtige PV-Anlage mit 20.000 Euro AfA-Grundlage und 20 Jahren Nutzungsdauer ergibt 1.000 Euro lineare AfA pro vollem Jahr. Im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr wird monatsanteilig gerechnet. Liegen die maßgeblichen Voraussetzungen erst im Juli vor, ergibt sich im Beispiel ein halber Jahresbetrag von 500 Euro. Die Registrierung im MaStR allein entscheidet nicht über den steuerlichen AfA-Beginn.

4. Degressive AfA 2026: Warum bei PV nicht pauschal 30 % gelten

§ 7 Absatz 2 EStG erlaubt für begünstigte bewegliche Anlagegüter bei Anschaffung oder Herstellung im Jahr 2026 die Abschreibung mit einem gleichbleibenden Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert. Der Satz darf höchstens das Dreifache des linearen Satzes betragen und zugleich 30 % nicht überschreiten.

Bei 20 Jahren Nutzungsdauer ist der lineare Satz 5 %. Das Dreifache sind 15 %. Damit beträgt der mögliche degressive Höchstsatz für dieses Beispiel 15 %, nicht 30 %. Die allgemeine 30-%-Grenze darf nicht als PV-Satz für jede Anlage beworben werden.

Vergleich bei 20.000 Euro Grundlage Lineare AfA Degressive AfA mit 15 %
Erstes volles Jahr 1.000 Euro 3.000 Euro
Buchwert danach 19.000 Euro 17.000 Euro
Zweites volles Jahr 1.000 Euro 2.550 Euro

Das Beispiel unterstellt einen Beginn im Januar und keine Kostenherabsetzung oder Sonderabschreibung. Auch degressive AfA ist im ersten Jahr monatsanteilig. Der Wechsel von degressiver zu linearer AfA ist zulässig, gerechnet aus Restwert und Restnutzungsdauer; der umgekehrte Wechsel ist nicht zulässig.

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Höhere frühe Abzüge ändern die zeitliche Verteilung. Sie schaffen keinen zweiten Kaufpreisabzug zusätzlich zum vollständigen Anschaffungswert. Ob die Vorverlagerung vorteilhaft ist, hängt unter anderem von Gewinn, Steuersatz und weiteren Abzügen ab.

5. Sonderabschreibung nach § 7g

Bei begünstigten beweglichen Anlagegütern können unter den Voraussetzungen von § 7g Absätze 5 und 6 EStG zusätzlich zur linearen oder degressiven AfA insgesamt bis zu 40 % Sonderabschreibung genutzt werden. Der Zeitraum umfasst das Anschaffungs- oder Herstellungsjahr und die vier folgenden Jahre. Es gibt keine allgemeine Wartezeit von einem Jahr.

Der Betrieb darf im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die gesetzliche Gewinngrenze von 200.000 Euro nicht überschreiten. Weitere Bedingungen betreffen die Vermietung oder ausschließlich beziehungsweise fast ausschließlich betriebliche Nutzung im Anschaffungsjahr und im Folgejahr. Die Anlagengröße allein entscheidet darüber nicht.

Bei ungekürzter Bemessungsgrundlage von 20.000 Euro entspräche der Gesamt-Höchstbetrag rechnerisch 8.000 Euro. Dieser Betrag ist keine jährliche Dauersumme und darf zusammen mit anderen Abschreibungen die maßgeblichen Kosten nicht mehrfach abziehen. Bei einem steuerfreien reinen PV-Betrieb lässt sich daraus keine allgemeine Sonderabschreibung ableiten.

6. Investitionsabzugsbetrag: Vor der Investition

Der IAB nach § 7g kann für eine künftige begünstigte Investition bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten als vorgezogenen Gewinnabzug ermöglichen. Die Gewinngrenze beträgt im Abzugsjahr grundsätzlich 200.000 Euro nach der gesetzlichen Berechnung. Hinzu kommen unter anderem Nutzungs- und Nachweisanforderungen. Nicht hinzugerechnete oder rückgängig gemachte IAB sind je Betrieb gesetzlich begrenzt.

Die Investition muss grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres umgesetzt und der IAB nach den gesetzlichen Regeln behandelt werden. Bei der Anschaffung folgen Hinzurechnung und gegebenenfalls Kostenherabsetzung. Dadurch kann sich die spätere AfA-Grundlage verringern. Wer auf die volle ursprüngliche Kostensumme zusätzlich IAB, Sonder-AfA und gewöhnliche AfA rechnet, überschätzt den Abzug.

Bei ausschließlich einkommensteuerfreien PV-Tätigkeiten ist der IAB kein allgemeines Instrument. Bereits gebildete Beträge können bei einer späteren begünstigten steuerfreien Anlage Korrekturen auslösen. Unternehmensfälle mit weiteren Tätigkeiten brauchen eine individuelle Einordnung.

Abschreibung ist keine Erstattung des Kaufpreises

Eine Abschreibung mindert einen steuerlich berücksichtigungsfähigen Gewinn. Der Steuereffekt hängt vom persönlichen oder betrieblichen Steuersatz ab. Ein Abzug von 1.000 Euro bedeutet bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 % vereinfacht 300 Euro weniger Einkommensteuer, nicht 1.000 Euro Rückzahlung. Auch diese Rechnung setzt einen tatsächlich wirksamen Abzug voraus.

Unterlagen und Entscheidung für 2026

  1. Steuerpflicht oder Befreiung und Betreiberstruktur dokumentieren.
  2. Rechnungen, Inbetriebnahmeunterlagen und Kostenaufteilung aufbewahren.
  3. Bemessungsgrundlage einschließlich Vorsteuer, Förderung und §-7g-Korrekturen bestimmen.
  4. Nutzungsdauer, Beginn und zulässige AfA-Methode festlegen.
  5. Sonderabschreibung und IAB nur bei erfüllten Voraussetzungen einbeziehen.
  6. Folgejahre und mögliche Rückgängigmachungen in der Steuerplanung berücksichtigen.

Für typische steuerfreie private Dachanlagen steht 2026 die Vereinfachung im Vordergrund. Bei steuerpflichtigen oder integrierten betrieblichen Anlagen kann Abschreibung relevant sein. Entscheidend ist die konkrete steuerliche Zuordnung, nicht die pauschale Aussicht auf einen hohen Prozentsatz.

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