Photovoltaik steuerfrei 2026: Welche Regeln wirklich gelten
Stand: September 2026. Eine Photovoltaikanlage kann beim Kauf mit 0 % Umsatzsteuer abgerechnet werden und im Betrieb einkommensteuerfreie Einnahmen erzielen. Das sind unterschiedliche Vergünstigungen mit eigenen Voraussetzungen. Die Aussage „Unter 30 kWp ist alles steuerfrei“ reicht deshalb für eine Entscheidung nicht aus.
Das Wichtigste zur steuerfreien Photovoltaik 2026
- Der Nullsteuersatz betrifft begünstigte Lieferungen und Installationen, einschließlich wesentlicher Komponenten und passender Stromspeicher.
- Die Einkommensteuerbefreiung betrifft Einnahmen und Entnahmen aus bestimmten Gebäudeanlagen. Bei neu angeschafften, in Betrieb genommenen oder erweiterten Anlagen gelten 2026 bis zu 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
- Die Kleinunternehmerregelung entscheidet separat über die Umsatzsteuer auf laufende Umsätze.
- Steuerfreiheit ersetzt weder Netzanschlussverfahren noch Registrierung im Marktstammdatenregister.
Drei Steuerregeln im Vergleich
| Regel | Worum geht es? | Wichtige Prüfung |
|---|---|---|
| § 12 Absatz 3 UStG | 0 % Umsatzsteuer auf begünstigte Lieferung und Installation | Leistung, Standort, Komponenten und Leistungsempfänger |
| § 3 Nummer 72 EStG | Einkommensteuerfreie Einnahmen und Entnahmen | Gebäude, Einheiten, Anlagenleistung, Gesamtleistung und Übergangsrecht |
| § 19 UStG | Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmerumsätze | Gesamtumsatz des Unternehmers und ein möglicher Verzicht |
Prüfen Sie diese Punkte einzeln. Eine einkommensteuerfreie Anlage kann umsatzsteuerlich zur Regelbesteuerung gehören. Umgekehrt macht die Kleinunternehmerregelung einen einkommensteuerpflichtigen PV-Betrieb nicht einkommensteuerfrei.
Einkommensteuer: Welche Anlagen sind begünstigt?
Die aktuelle Regel erfasst Anlagen auf, an oder in Gebäuden einschließlich Nebengebäuden. Maßgeblich ist die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister. Die Grenze je Wohn- oder Gewerbeeinheit und die Grenze von insgesamt 100 kWp müssen beide eingehalten werden. Die Begünstigung ist nicht ausschließlich privaten Eigentümern vorbehalten.
Eine 20-kWp-Anlage auf einem Einfamilienhaus kann die Voraussetzungen erfüllen. Eine 40-kWp-Anlage auf einem Gebäude mit zwei relevanten Einheiten kann ebenfalls begünstigt sein. Entscheidend sind die tatsächlichen Einheiten und die übrigen Anlagen desselben Steuerpflichtigen. Eine freistehende Freiflächenanlage fällt nicht allein wegen ihrer geringen Leistung unter diese Gebäudeanlagen-Regel.
Die 100-kWp-Grenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Eine Überschreitung lässt sich nicht dadurch lösen, dass nur die darüberliegende Leistung versteuert wird. Für ältere Bestandsanlagen sind die jeweils anzuwendenden Übergangsregeln zu prüfen. Die neue Einheitsgrenze darf nicht ohne Prüfung rückwirkend auf jeden früheren Zeitraum übertragen werden. Grundlage ist § 3 Nummer 72 EStG.
Was bedeutet die Befreiung für Ausgaben und Abschreibung?
Wer ausschließlich einen begünstigten PV-Betrieb mit steuerfreien Einnahmen und Entnahmen betreibt, kann die damit unmittelbar zusammenhängenden Betriebsausgaben grundsätzlich nicht steuermindernd abziehen. Eine Abschreibung gegen das Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis entsteht durch den Anlagenkauf daher nicht. Auch ein Investitionsabzugsbetrag ist für diesen reinen steuerfreien PV-Betrieb kein allgemeines Sparmodell.
Anders gelagerte Fälle, etwa eine Anlage als Bestandteil eines Unternehmens mit weiteren betrieblichen Tätigkeiten, brauchen eine gesonderte Beurteilung. Unter eigenen Voraussetzungen kann außerdem eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im privaten Haushalt in Betracht kommen; sie ist keine PV-Abschreibung. Siehe die BMF-Anwendungshinweise zur Einkommensteuerbefreiung.
0 % Umsatzsteuer beim Kauf: Keine starre 30-kWp-Obergrenze
Der Nullsteuersatz umfasst unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber, wesentliche Komponenten, Speicher für Solarstrom und die begünstigte Installation. Typische Standorte sind Wohnungen sowie öffentliche oder andere dem Gemeinwohl dienende Gebäude.
Bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister gibt es eine gesetzliche Vereinfachung bei der Standortvoraussetzung. Größere Anlagen können ebenfalls mit 0 % Umsatzsteuer begünstigt sein, wenn die Voraussetzungen tatsächlich nachgewiesen werden. Diese 30-kWp-Vereinfachung ist daher keine absolute Höchstleistung für den Nullsteuersatz.
Auch der begünstigte Austausch wesentlicher Komponenten einer Bestandsanlage kann erfasst sein. Eine reine Anlagenmiete fällt dagegen nicht automatisch unter den Nullsteuersatz; bei Leasing hängt die Einordnung vom konkreten Vertrag ab. Prüfen Sie Angebote nach Leistungsbestandteilen. Grundlage sind die BMF-FAQ zum Nullsteuersatz. Aus einer Rechnung mit 0 % Umsatzsteuer gibt es keinen darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer zurückzuholen.
Kleinunternehmerregelung 2026: Andere Grenzen
Für inländische Unternehmer setzt § 19 UStG grundsätzlich voraus, dass der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Maßgeblich ist der gesetzlich definierte Gesamtumsatz des Unternehmers, nicht nur die Einspeisevergütung einer einzelnen Anlage. Bei einer Neugründung sind die besonderen Regeln für das Gründungsjahr zu beachten.
Andere selbstständige Tätigkeiten können deshalb relevant sein. Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet grundsätzlich mindestens fünf Kalenderjahre. Treffen Sie diese Entscheidung nicht mit der Begründung, der Anlagenkauf zu 0 % müsse erst durch einen Verzicht ermöglicht werden. Der Nullsteuersatz ist davon unabhängig. Details stehen in § 19 UStG.
Muss die Anlage beim Finanzamt angemeldet werden?
Für bestimmte ausschließlich begünstigte PV-Betriebe mit Anwendung der Kleinunternehmerregelung lässt die Finanzverwaltung den Verzicht auf Anzeige und Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu. Diese Erleichterung ist an mehrere Bedingungen geknüpft. Andere unternehmerische Tätigkeiten, Regelbesteuerung oder nicht begünstigte Anlagen können eine steuerliche Erfassung erforderlich machen.
Die vollständigen Bedingungen erläutert das BMF-Schreiben zur steuerlichen Erfassung. Die Registrierung von Anlage und gegebenenfalls Speicher im Marktstammdatenregister bleibt davon unabhängig.
Checkliste für Ihre Entscheidung
- Erfassen Sie Betreiber, Gebäude, nutzbare Einheiten und sämtliche relevanten PV-Anlagen.
- Prüfen Sie die Einkommensteuerbefreiung einschließlich der Bestands- und Erweiterungsregeln.
- Lassen Sie den Umsatzsteuersatz für die einzelnen Angebotspositionen nachvollziehbar ausweisen.
- Prüfen Sie Kleinunternehmerregelung und weitere Umsätze gemeinsam.
- Bewahren Sie Rechnungen, Verträge, Registerdaten und die steuerliche Einordnung auf.
Für eine typische neue Dachanlage im privaten Haushalt bringen die Regeln 2026 häufig erhebliche Vereinfachungen. Bei mehreren Gebäuden, weiteren Unternehmen oder einer Grenzüberschreitung entscheidet die konkrete Konstellation. Kalkulieren Sie deshalb mit der tatsächlich anwendbaren Steuerbehandlung statt mit einem pauschalen Steuerversprechen.