PV-Drosselung aufheben 2026: 70- und 60-Prozent-Regeln
Wie Sie das volle Potenzial Ihrer Solaranlage nutzen
Ob Sie eine PV-Drosselung 2026 aufheben dürfen, hängt von der konkreten Anlage und ihrer Rechtsgrundlage ab. Die alte 70-Prozent-Begrenzung, die aktuelle 60-Prozent-Übergangsvorgabe, eine vertragliche Anschlussgrenze und die maximale Wechselrichterleistung sind verschiedene Dinge. Das Baujahr allein und ein Menüpunkt in der App reichen für die Entscheidung nicht.
Stand: September 2026; Deutschland. Prüfen Sie zuerst Inbetriebnahmeunterlagen, installierte Leistung, Vergütungsform und die tatsächlich eingestellte Begrenzung. Der Fachbetrieb sollte dokumentieren, welche Vorgabe entfällt und welche weiterhin gilt.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei älteren Anlagen kann eine bisherige 70-Prozent-Begrenzung weiterhin Teil der zulässigen technischen Ausstattung sein.
- Die frühere einfache Befreiung für Bestandsanlagen bis 7 kW ist 2026 kein allgemein offener Weg für eine erstmalige Aufhebung.
- Für neue Anlagen mit Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag unter 100 kW ist regelmäßig die 60-Prozent-Übergangsbegrenzung relevant.
- Ein intelligentes Messsystem allein genügt nicht: Auch Steuerungseinrichtung und erfolgreiche Ansteuerbarkeitstestung sind entscheidend.
- Eine Einspeisegrenze betrifft die Leistung am Netzverknüpfungspunkt. Eigenverbrauch kann bei dynamischer Regelung zusätzlich möglich bleiben.
Was begrenzt die Anlage tatsächlich?
Ein Wechselrichter kann schon durch seine Nennleistung weniger AC-Leistung bereitstellen als die Module unter Laborbedingungen. Das ist keine gesetzliche Drosselung und lässt sich nicht beliebig durch Software verändern. Daneben gibt es feste Erzeugungsgrenzen im Gerät, dynamische Einspeisegrenzen am Anschluss und zeitweise Vorgaben des Netzbetreibers.
Beispiel: Bei 10 kWp Modulleistung und einer dynamischen 60-Prozent-Einspeisegrenze dürfen höchstens 6 kW ins Netz gelangen. Erzeugt die Anlage 8 kW und verbraucht das Haus gleichzeitig 2 kW, bleiben 6 kW Einspeisung. Kann der Wechselrichter aber insgesamt nur 6 kW liefern, wird der zusätzliche Eigenverbrauch dadurch nicht automatisch freigegeben. Messung und Konfiguration müssen den Unterschied abbilden.
70-Prozent-Regel: Bestandsanlage zuerst einordnen
§ 100 Absatz 3 und 3a EEG enthält die maßgeblichen Übergangsregeln. Die bisherige Ausstattung kann bis zum Einbau des intelligenten Messsystems, der Steuerungseinrichtung und der erfolgreichen erstmaligen Testung weiter erforderlich sein. Die Ausnahme für Anlagen bis 7 kW ist an eine rechtzeitig erfolgte Aufhebung nach der dort bestimmten Altfallregel gebunden. Wer die Grenze erst 2026 entfernen möchte, darf sich nicht allein auf die geringe Anlagenleistung berufen.
Eine bereits rechtmäßig aufgehobene Begrenzung ist gesondert von einer jetzt erstmals geplanten Änderung zu beurteilen. Lassen Sie sich den dokumentierten Altfall beziehungsweise den zulässigen Umstellungsweg bestätigen. Eine pauschale Aussage „unter 7 kW immer frei“ wäre für eine Entscheidung im Jahr 2026 falsch.
60-Prozent-Regel: Was für Neuanlagen gilt
Nach § 9 Absatz 2 EEG müssen neue, der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag zugeordnete Anlagen unter 25 kW bis zur vorgesehenen Mess- und Steuerungsausstattung samt erfolgreicher Testung ihre maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent begrenzen. Im Bereich ab 25 bis unter 100 kW kommen technische Einrichtungen zur Fernreduzierung hinzu; die 60-Prozent-Grenze gilt dort ebenfalls bei diesen Vergütungsformen. Für andere Vermarktungsformen und Bestandsfälle ist die jeweilige Vorschrift separat zu prüfen.
Steckersolargeräte haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Ausnahme. Eine kleine fest installierte Anlage ist deshalb nicht automatisch genauso zu behandeln. Nach erfolgreicher Umstellung endet die starre Übergangsbegrenzung im jeweiligen Rechtsfall; zulässige netzbedingte Steuerung und sonstige Anschlussvorgaben bleiben bestehen.
| Situation | Prüfung vor der Aufhebung |
|---|---|
| Ältere Anlage mit 70-Prozent-Einstellung | Übergangsrecht, dokumentierter Altfall und neue Mess-/Steuerungsausstattung |
| Neue kleine Anlage mit EEG-Einspeisevergütung | 60-Prozent-Pflicht und Nachweis der erfolgreichen Ansteuerbarkeit |
| Begrenzung durch Wechselrichter-Nennleistung | Technisch zulässige Dimensionierung; kein bloßes Entfernen einer EEG-Einstellung |
| Lokale Anschluss- oder Nulleinspeisevorgabe | Vereinbartes Anschlusskonzept und Freigabe einer Änderung |
So läuft die Änderung ab
- Inbetriebnahmedatum, Modulleistung, Wechselrichterdaten und Vergütungsform zusammentragen.
- Mit dem Fachbetrieb die aktive Grenze und ihre Rechtsgrundlage feststellen.
- Änderungsbegehren und notwendige Unterlagen vorab mit dem Netzbetreiber klären.
- Falls erforderlich: Einbau und Inbetriebnahme von intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung mit dem Messstellenbetreiber koordinieren.
- Erfolgreichen Test und zulässige neue Parametrierung nachweisen lassen.
- Konfiguration sichern und geänderte registrierungspflichtige Stammdaten im MaStR aktualisieren.
Ein lokaler Energiemesser des Wechselrichterherstellers ist nicht automatisch das gesetzliche intelligente Messsystem. Verlangen Sie eindeutige Bezeichnungen und getrennte Preise für Messung, Steuerung, Elektroarbeiten und Parametrierung.
Wie viel Mehrertrag ist möglich?
70 statt 100 Prozent maximale Einspeiseleistung bedeutet nicht 30 Prozent verlorenen Jahresertrag. Die Grenze wirkt nur während der Zeiten, in denen ohne Begrenzung mehr eingespeist würde. Ausrichtung, Temperatur, Verschattung, Wechselrichterdimensionierung und zeitgleicher Verbrauch verändern diese Stunden erheblich.
Verwenden Sie Monitoringdaten oder eine zeitaufgelöste Simulation. Ein Plateau in einer Leistungskurve kann auch durch Wechselrichterauslegung, Schnee oder Messfehler entstehen. Speicher und Energiemanagement können zulässige Überschüsse nutzen, entfernen aber keine rechtliche Pflicht.
Eigene Wirtschaftlichkeitsrechnung
Angenommen, die Aufhebung bringt nach einer individuellen Simulation 200 kWh zusätzlichen Jahresertrag. 80 kWh ersetzen Netzbezug zu angenommenen 35 ct/kWh, 120 kWh werden zu einer bestehenden Beispielvergütung von 8 ct/kWh eingespeist. Der Mehrwert beträgt 28 Euro plus 9,60 Euro, also 37,60 Euro jährlich vor weiteren Kosten. Bei 300 Euro einmaliger Änderung und sonst gleichen Kosten ergibt sich rechnerisch etwa acht Jahre einfache Amortisation.
Zusätzliche jährliche Mess- oder Steuerkosten können den Nutzen aufzehren. Werden diese Einrichtungen ohnehin erforderlich, vergleichen Sie nur die durch die Aufhebung zusätzlich entstehenden Kosten. Prüfen Sie außerdem entgangene Vergütung bei negativen Preisen nach den für Ihre Anlage geltenden Regeln. Ein Speicher ist getrennt über seine zusätzlichen nutzbaren Strommengen und Verluste zu bewerten.
Häufige Fragen
Darf ich die Drosselung selbst im Wechselrichter löschen?
Eine Änderung der netzrelevanten Parametrierung sollte der zuständige Fachbetrieb nach Prüfung der rechtlichen und technischen Voraussetzungen durchführen und dokumentieren.
Genügt ein digitaler Zähler?
Nein. Ein digitaler Zähler allein ist kein intelligentes Messsystem und ersetzt keine erforderliche Steuerung oder Testung.
Ist eine 60-Prozent-Grenze dauerhaft?
Im entsprechenden EEG-Fall ist sie eine Übergangsvorgabe. Ihr Ende setzt die gesetzlich verlangte Ausstattung und erfolgreiche Ansteuerbarkeit voraus.
Soll ich allein dafür einen Speicher kaufen?
Erst nach einer getrennten Mehrnutzenrechnung. Der Speicher kann abgeregelte Überschüsse nur dann aufnehmen, wenn Ladekapazität, Leistung und Regelung im betreffenden Moment verfügbar sind.